Am 21.06.2018 ist die Kormoranverordnung NRW in Kraft getreten.
Diese Verordnung dient dem Schutz der natürlich vorkommenden Fischfauna und der Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden durch Kormorane.
Erwachsene Kormorane dürfen vom 16. August bis zum 1. März in der Zeit eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang bis eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bejagt werden. Die Bejagung darf bis zu einem Abstand von 250 Meter zum Gewässer stattfinden.
Im Zeitraum vom 2. März bis 15. August dürfen von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang junge Kormorane, also im Jugendkleid befindliche (immatur gefärbte), nicht am Brutgeschäft beteiligte Kormorane getötet werden.
Ein Antrag auf Genehmigung der letalen Vergrämung durch den Gewässerpächter ist nicht mehr notwendig. Ausgenommen hiervon sind Gewässer, die einem Nationalpark, einem Naturschutzgebiet oder einem Natura 2000-Gebiet angehören.