S A T Z U N G
Paderborner Angelverein 1886 e. V.
in der Änderung lt. Vollversammlung vom 26. Januar 2025
Präambel
Der Paderborner Angelverein 1886 e. V. gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger sowie aller sonstigen Mitarbeiter orientieren:
Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Nordrhein-Westfalen.
Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der dem Verein anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt im Sport durch. Zur Sicherstellung erlässt der Gesamtvorstand ein Schutzkonzept. Das Schutzkonzept sieht insbesondere Regelungen zur verpflichtenden Erklärung zu einem Ehrenkodex, zur verpflichtenden Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses, zu Verhaltensrichtlinien im Umgang mit Kindern und Jugendlichen und zur Benennung von Ansprechpersonen im Verein vor.
Der Verein steht für Fairness und tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.
Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie verbaler, körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist, entgegen.
Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nicht behinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter. Um Texte leichter verständlich zu verstehen, wird im Verein auf eine gendergerechte Sprache verzichtet.
Der Verein verpflichtet sich zu verantwortlichem Handeln auf der Grundlage von Transparenz, Integrität, Partizipation und Nachhaltigkeit als Prinzipien einer guten Vereinsführung.
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Paderborner Angelverein 1886 e. V.
Er hat seinen Sitz in Paderborn und ist eingetragener Verein unter der Vereinsregisternummer 434 des Amtsgerichtes Paderborn.
Der Verein ist Mitglied im Deutschen Angelfischerverband e. V.,
im Landesverband Westfälischer Angelfischer e. V., im Landessportbund NRW und im Kreis-/Stadtsportbund Paderborn.
Der Verein verhält sich in Fragen der Parteipolitik, der Religion und der Volkszugehörigkeit neutral.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins
- Der Verein ist ein Zusammenschluss von Anglern, der sich zum Ziel gesetzt hat, das waidgerechte Angeln zu verbreiten und zu verbessern.
- Zweck des Vereins:
- Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern unter der Berücksichtigung des Artenschutzprogrammes des DAFV.
- Gesunderhaltung der Gewässer und Maßnahmen zur Erhaltung
des Landschaftsbildes, natürlicher Wasserläufe und des Artenschutzes.
- Aufgaben des Vereins:
- Förderung des Erhaltens und Verbesserung des Ökosystems Gewässer.
- Beratung und Förderung der Mitglieder in Fragen der Angelfischerei, des Natur- und Tierschutzes. Der Verein kann entsprechende Schulungsmaßnahmen durchführen.
- Förderung des Castingsportes
- Förderung der Vereinsjugend
- Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zum Zwecke der körperlichen Ertüchtigung und Gesunderhaltung seiner Mitglieder.
- Kauf, Pacht und Erhaltung von Gewässern, Unterkunftshäusern und sonstigen Einrichtungen, sowie Booten und dazugehörigen Anlagen.
- Durchführung von Veranstaltungen und Maßnahmen, die darauf zielen das Vereinsleben zu fördern und den Verein und das Angeln im gesellschaftlichen Umfeld zu präsentieren.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen aus Mitteln der Körperschaft begünstigt werden.
Mitglieder des Vorstandes und für den Verein in sonstiger Weise ehrenamtlich Tätige können eine Erstattung ihrer Kosten und eine angemessene Entschädigung für Zeit- und Arbeitsaufwand erhalten. Einzelheiten werden durch den geschäftsführenden Vorstand festgelegt.
§ 4
Aufnahme von Mitgliedern
- Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
- Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehören der Jugendgruppe des Vereins an. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
- Als fördernde Mitglieder können volljährige Personen aufgenommen werden, die ebenfalls kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben.
- Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes. Dieser Beschluss ist dem Antragsteller schriftlich zu übermitteln; das Gleiche gilt für die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand, die nicht begründet werden muss.
§ 5
Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet:
- Durch Tod
- Durch Austritt. Dieser hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Er kann bis zum 30.09. eines jeden Jahres mit Wirkung zum Ende des Jahres erfolgen.
- Durch Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied
- gegen die Regeln der Satzung oder Ordnungen verstößt,
- das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat,
- wegen eines Vergehens im Zusammenhang mit der Ausübung der Fischerei rechtskräftig verurteilt worden ist,
- gegen fischereiliche Vorschriften des Vereins wiederholt oder beharrlich verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat,
- innerhalb des Vereins wiederholt und erheblich Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat,
- trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen in Verzug ist.
- Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Dem betroffenen Mitglied muss vorher Gehör gewährt werden. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung des Ehrenrates möglich.
- Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinspapiere sind zurückzugeben.
§ 6
Sonstige Maßnahmen gegen Mitglieder
Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf
- Verwarnung oder Verweis mit oder ohne Auflage (z. Ersatzleistung),
- zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder der Angelerlaubnis in allen oder nur bestimmten Vereinsgewässern,
- mehrere der vorstehenden Möglichkeiten
Gegen diese Entscheidungen ist die Anrufung des Ehrenrates möglich.
§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben das Recht an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und im Rahmen der vom Vorstand festgelegten Gewässerordnung, die dem Verein gehörenden oder von ihm gepachteten Gewässer waidgerecht zu befischen sowie vereinseigene Einrichtungen (Heime, Boote, Stege usw.) zu benutzen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet,
- das Angeln im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten.
- sich den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen.
- Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern.
- die fälligen Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige beschlossene Verpflichtungen (z. B. Arbeitsdienst) zu erfüllen. Die Höhe des Beitrages wird vom geschäftsführenden Vorstand, nach Lage der erforderlichen Ausgaben, vorgeschlagen. Der Vereinsbeitrag wird auf der Jahreshauptversammlung für das nächste Jahr mit einfacher Mehrheit
- die Fischerprüfung
- Die Rechte der Mitglieder ruhen, solange fällige Beiträge oder sonstige festgelegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Kontaktdaten, E-Mail-Adresse und Bankverbindung unverzüglich dem Verein mitzuteilen.
§ 8
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Ehrenrat
§ 9
Der Vorstand
- Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand (1. und 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Kassierer) und dem erweiterten Vorstand (den Ressortleitern).
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich einzeln zu vertreten. Im lnnenverhältnis wird bestimmt, dass nur bei Verhinderung des 1. oder 2. Vorsitzenden einer der beiden durch ein sonstiges Vorstandsmitglied vertreten werden kann.
- Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen dies anderen Organen vorbehalten ist.
Der geschäftsführende Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes
- Aufstellung von Richtlinien der Arbeit für das laufende für das folgende Geschäftsjahr
- Entscheidung über Annahme von Projekten
- Information der Mitglieder über alle Handlungen des Vorstandes
- Beschlussfassung über Aufnahme, Kündigungen und Ausschluss von
Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere
- Vortrag oder Erstellung von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung
- Ausschluss von Mitgliedern und Verhängung von Sanktionen
- Berufung von Nachfolgern für ausgeschiedene Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
- Beschlussfassung über Beiträge, Gebühren und Strafgelder
- Erlass eines Schutzkonzeptes zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt nebst dessen integraler Bestandteile wie insbesondere
- die verpflichtende Erklärung zu einem Ehrenkodex,
- die verpflichtende Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses,
- der Erlass allgemeiner Verhaltensrichtlinien und
- die Benennung von
- Der 1. Vorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung von Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand bis zu einer auf der nächsten Mitgliederversammlung zu treffende Entscheidung (Bestätigung) eine andere Person als Vorstandsmitglied
- Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1., bei seiner Verhinderung durch den Vorsitzenden einberufen.
- Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Beschlüsse des Vorstands sind für jedes Mitglied verbindlich.
- Der Vorstand ist von der Anwendung des 181 BGB befreit.
§ 10
Vergütungen und Aufwendungsersatz
- Die Vorstandsämter und die Geschäftsführung werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereinsämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vereinsvorstand zuständig.
- Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte
- Ein Aufwendungsersatzanspruch nach 670 BGB besteht, wenn nach Weisung des Vorstands im Sinne des § 26 BGB Kosten für ausgeführte Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto Telefon und Kopier- und Druckkosten. Das Gebot der Sparsamkeit ist zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
- Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen
§ 11
Mitgliederversammlung
- In jedem Kalenderjahr sollte in den ersten 3 Monaten eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird schriftlich per E-Mail vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom Vorsitzenden, mit einer Frist von 14 Tagen einberufen. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, werden per Brief eingeladen. Es zählt die Absendung der Einladung. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten.
- Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
- Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder sowie des Berichtes der Kassenprüfer
- Entlastung des
- Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und der Kassenprüfer.
- Festlegung der Beiträge und sonstigen Verpflichtungen der
- Satzungsänderung.
- Entscheidungen über Anträge des Vorstandes oder der
- Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingegangen sind.
- Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Monaten auch dann einberufen, wenn 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Abgabe von Gründen
- Über alle Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse zum Inhalt haben müssen. Sie werden vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer
§ 12
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt jährlich für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer.
Die Kassenprüfer dürfen kein Vorstandsamt bekleiden. Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kasse und Buchführung zu überzeugen, nach Abschluss des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Bücher/Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und der Mitgliederversammlung vorzutragen.
§ 13
Vereinsordnungen
Der Gesamtvorstand ist ermächtigt durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen.
- Geschäftsordnung
- Finanzordnung
- Gebührenordnung
- Gewässerordnung
- Bootsordnung
- Ehrungsordnung
- Jugendordnung
Eine einfache Mehrheit ist für das Erlassen der Ordnung nötig.
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Die Ordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
Vorstand und Mitglieder müssen sich an die Ordnungen halten.
§ 14
Jugend
- Die Vereinsjugend ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des
- Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr zufließenden Mittel unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des
- Organe der Vereinsjugend sind:
- die Jugendversammlung
- Jugendvorstand
- Der Vorsitzende des Jugendvorstandes ist Mitglied des
- Die Jugendordnung wird von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen und bedarf der Genehmigung des Gesamtvorstandes.
- Die Jugendordnung darf dieser Satzung nicht Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
§ 15
Ehrenrat
- Der geschäftsführende Vorstand bestimmt die Mitglieder eines Ehrenrates, der bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Vorstand und einem Mitglied tätig wird. Es kann vom Vorstand oder Mitglied angerufen werden.
- Die Mitglieder des Ehrenrates bestehen aus drei erfahrenen älteren Mitgliedern des Vereins, die jedoch nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen.
- Diese Institution ist als Schlichtungsstelle anzusehen. Sie trifft keine Entscheidungen, gibt aber ihre Empfehlungen an den geschäftsführenden Vorstand oder an das Mitglied.
§ 16
Datenschutz
- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verband verarbeitet.
- Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
- Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-
- Dem Gesamtvorstand und sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das
Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
- Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern u. a. folgende Daten: Name, Anschrift, Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse), Geburtsdatum, vereinsbezogene Daten (Eintritt, Ehrungen, Ämter). Diese Daten werden für die Mitgliederverwaltung benötigt. Eine Übermittlung an Dritte erfolgt u. a. an den DAFV, den Landesverband Westfälischer Angelfischer e. V., dem LSB, dem KSB, dem SPB und Versender. Näheres ergibt sich aus der Datenschutzordnung, die durch den Vorstand erlassen wird. Diese kann auf der Homepage https://paderborner-angelverein.de aufgerufen werden kann.
§ 17
Auflösung des Vereins
- Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat
§ 18
Der 1. Vorsitzende ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.
